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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2022 - 9 N 49.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2022 - 9 N 49.19 (https://dejure.org/2022,15440)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2022 - 9 N 49.19 (https://dejure.org/2022,15440)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juni 2022 - 9 N 49.19 (https://dejure.org/2022,15440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 19 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 124 VwGO, § 8 KAG BB, § 124a VwGO
    Berufungszulassungsantrag; Abwasserbeitrag; Vertrauensschutz ggü. Gesetzesänderung; hypothetische Festsetzungsverjährung; kommunales Wohnungsbauunternehmen; Tochterunternehmen eines Verbandsmitgliedes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 19 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 124 VwGO, § 8 KAG BB, § 124a VwGO, § 12 KAG BB, §§ 236 ff AO 1977
    Berufungszulassungsantrag; Abwasserbeitrag; Vertrauensschutz ggü. Gesetzesänderung; hypothetische Festsetzungsverjährung; kommunales Wohnungsbauunternehmen; Tochterunternehmen eines VerbandsmitgliedesAltanschließer; Verantwortung des Verbandsmitgliedes für Fehler bei der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18

    Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2022 - 9 N 49.19
    Auf den Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. könne sich die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, juris) ungeachtet des Umstandes berufen, dass sie eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt F... und damit nicht grundrechtsfähig sei.

    Das gelte auch in Ansehung des - vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen - Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, juris.

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, juris, klar ausgeführt, dass sich öffentliche Körperschaften und nicht grundrechtsfähige private Körperschaften, sofern sie zu Abgaben herangezogen werden, ebenso auf Vertrauensschutz gegenüber einer Gesetzesänderung berufen können wie grundrechtsfähige Abgabenpflichtige (vgl. a. a. O., Rn 34).

    Eine solche Konstellation hat indessen schon dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, juris, zu Grunde gelegen.

    Dass die Beitragszahlung für die Klägerin wegen deren Trägerschaft durch die Stadt nicht existenzgefährdend sein dürfte, mag stimmen; insoweit übergeht der Zulassungsantrag indessen die Interessen an einer geordneten und planbaren Haushaltsführung (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2/18 -, juris, Rn. 52).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2022 - 9 N 49.19
    § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden neuen Fassung sei vorliegend aus Vertrauensschutzgründen nicht anwendbar, weil in Ansehung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE, juris, Rn. 43 ff) im Zeitpunkt der Gesetzesänderung eine Beitragserhebung wegen einer bereits eingetretenen Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich gewesen sei (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris).

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht darin dem Grunde nach anerkannt, dass sich auch kommunale GmbHs auf einen Vertrauensschutz im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris, berufen könnten.

    (1) Der Zulassungsantrag weist darauf hin, dass die Klägerin eine (nicht grundrechtsfähige) 100%ige Tochter der Stadt ist, die noch dazu eine öffentliche Aufgabe (Wohnraumversorgung) wahrnehme und betont, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris, mit einer derartigen Fallgestaltung nicht befasst habe, sondern nur mit dem Vertrauensschutz von grundrechtsfähigen Bürgern.

    Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 3051/14 -, juris, liege zu Grunde, dass die Bürger bei Vorliegen bestimmter Umstände die Erwartung hätten haben können, entweder wegen des Fehlens der notwendigen rückwirkenden Satzung oder - bei deren Erlass - wegen dann eintretender Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden zu können.

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2022 - 9 N 49.19
    bb) Der Zulassungsantrag macht unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, geltend, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. fordere entgegen der Auffassung des OVG Frankfurt (Oder) auch für den Fall eines bereits wegen Satzungsmängeln gescheiterten Satzungsgebungsversuchs gerade nicht den Erlass einer wirksamen rückwirkenden Satzung.

    Der erkennende Senat bejaht sie in ständiger Rechtsprechung und hat sich insoweit bereits auch mit der anderen Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris) auseinandergesetzt (Urteil vom 12. November 2019 - OVG 9 B 11.19 -, juris, Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 11.19

    Beitragsbescheid; Bestandskraft; Aufhebung; Wiederaufgreifen des Verfahrens;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2022 - 9 N 49.19
    Der erkennende Senat folgt dem Bundesgerichtshof indessen nicht (vgl. Urteil vom 12. November 2019 - OVG 9 B 11.19 -, juris, Rn. 19) und ist an dessen Rechtsprechung auch nicht gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 908/20 -, juris, Rn. 4).

    Der erkennende Senat bejaht sie in ständiger Rechtsprechung und hat sich insoweit bereits auch mit der anderen Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris) auseinandergesetzt (Urteil vom 12. November 2019 - OVG 9 B 11.19 -, juris, Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16

    Prozesszinsen bei Erstattung des Schmutzwasserbeitrags

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2022 - 9 N 49.19
    Insoweit nimmt der Senat auf die rechtlichen Erwägungen in seinem namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug.

    Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: In dem genannten Beschluss hat der Senat u. a. ausgeführt, dass ein Begehren auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO gemäß § 113 Abs. 4 VwGO neben dem Anfechtungsbegehren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden kann, ohne dass zuvor ein behördliches Zinsfestsetzungsverfahren und ein diesbezügliches Widerspruchsverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 13).

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2022 - 9 N 49.19
    Das Gleiche gilt für den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, und des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2016 - 4 B 27/16 -.
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2022 - 9 N 49.19
    Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - (Sasbach), BVerfGE 61, 82 ff, juris, Rn. 71 ff., und vom 7. Juni 1997 - 1 BvR 108/73 u. a. - (Stadtwerke Hameln), BVerfGE 45, 63, juris, Rn. 45 ff., befassen sich nur mit der Grundrechtsfähigkeit.
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2022 - 9 N 49.19
    § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden neuen Fassung sei vorliegend aus Vertrauensschutzgründen nicht anwendbar, weil in Ansehung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE, juris, Rn. 43 ff) im Zeitpunkt der Gesetzesänderung eine Beitragserhebung wegen einer bereits eingetretenen Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich gewesen sei (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris).
  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2022 - 9 N 49.19
    Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - (Sasbach), BVerfGE 61, 82 ff, juris, Rn. 71 ff., und vom 7. Juni 1997 - 1 BvR 108/73 u. a. - (Stadtwerke Hameln), BVerfGE 45, 63, juris, Rn. 45 ff., befassen sich nur mit der Grundrechtsfähigkeit.
  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2022 - 9 N 49.19
    Ein entsprechendes Annexbegehren kann wegen des prozessökonomischen Zwecks der Bestimmung auch dann nach § 113 Abs. 4 VwGO geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich der Vollzugsfolgenbeseitigung selbst (hier der Beitragserstattung) kein Annexbegehren geltend gemacht wird, weil der Beklagte die Vollzugsfolgenbeseitigung im Verlauf des Prozesses ohnehin schon vorgenommen hat (hier durch die vorsichtshalber schon erfolgte Rückzahlung) oder von einer Vollzugsfolgenbeseitigung für den Fall des Erfolges der Anfechtungsklage ohnehin auszugehen ist (vgl. hierzu u. a. BFH, Urteil vom 23. Februar 2011 - I R 20/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, juris, Rn. 14 am Ende).
  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2022 - 9 A 2.17

    Normenkontrollverfahren - gespaltene Verbrauchsgebühr - Beitragszahler -

  • BVerfG, 02.11.2015 - 1 BvR 1530/15

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können

  • BVerwG, 10.11.2016 - 4 B 27.16

    Grundrechtsfähigkeit eines öffentlichen Unternehmens

  • BVerfG, 10.12.2020 - 1 BvR 908/20

    Verfassungsbeschwerden betreffend die Nichtzulassung der Berufung im

  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 30.20

    Heranziehung eines Erbbauberechtigten zu einem Abwasserbeitrag i.R.d. Betriebs

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2017 - VfGBbg 61/15

    Kommunale Selbstverwaltung; Kooperationshoheit; Organisationshoheit;

  • BVerwG, 01.02.2018 - 9 B 2.18

    Klärungsbedürftigkeit der Verjährung der Frist für die Befugnis zum Erlass von

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